Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
B + Z Blechbearbeitungsmaschinen GmbH
Jakob-Hornung-Str. 1/1
71296 Heimsheim
1. Allgemeines
Für alle Leistungen gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen.
Abweichende Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch B + Z. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für B + Z nicht bindend.
2. Angebote und Vertragsabschluss (Auftragserteilung)
Unsere Angebote sind immer freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wir sind längstens vier Wochen an unser Angebot gebunden.
Ein Vertrag ist nur dann wirksam zustande gekommen, wenn ein Auftrag schriftlich erteilt ist, ausreichend ist hier auch eine Übermittlung per Telefax und die schriftliche Annahme durch uns. Auch hier ist die Übersendung per Telefax ausreichend.
Änderungswünsche des Auftraggebers nach Annahme des Angebots bedürfen einer gesonderten schriftlichen Bestätigung durch B+Z.
3. Lieferung und Leistung
Sofern nur eine Lieferung vereinbart ist, trägt die Kosten des Transports der Auftraggeber. Für den Fall, dass bei der Anlieferung Schäden an der Verpackung erkennbar sind, verpflichtet der Auftraggeber sich, diese schriftlich vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen und unverzüglich B + Z zu informieren.
Schäden an der gelieferten Ware hat er B + Z unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Unterlässt der Auftraggeber die Mitteilung und Dokumentation, sind Schadenersatzansprüche wegen Schlechtleistung ausgeschlossen.
Wird eine Dienstleistung erbracht, so sind sämtliche damit verbundenen Reisekosten inklusive Spesen durch den Auftraggeber zu übernehmen.
4. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
Zusatzleistungen, insbesondere Kosten des Transports, Reisekosten etc. werden ebenfalls gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
Die Rechnungsbeträge sind, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist, unmittelbar nach Rechnungserhalt fällig und zu bezahlen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung aller offener Forderungen Eigentum von B + Z (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere auch für den Fall der weiteren Verarbeitung durch den Auftragnehmer oder den Einbau von Ersatzteilen. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass sich das Eigentum auch an der neu geschaffenen bzw. reparierten Ware fortsetzt (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, B + Z anzuzeigen, sollte sich die Liquidität nach Auftragsvergabe erheblich verschlechtert haben. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, B + Z die Weiterveräußerung offen zu legen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, den Eigentumsvorbehalt von B + Z seinen Kunden offenzulegen.
Für den Fall, dass der Auftraggeber dies unterlässt, verpflichtet er sich, den B + Z dadurch entstandenen Schaden auszugleichen.
6. Annahmeverzug
Ist der Auftraggeber trotz rechtzeitiger Ankündigung der Lieferung/Dienstleistung nicht vor Ort anwesend, ist B + Z berechtigt, alle dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere die Kosten der Mitarbeiter, Fahrtkosten und Lagerkosten vom Auftraggeber zu verlangen. B + Z ist berechtigt, dem Auftraggeber pro eingesetztem Mitarbeiter mindestens die jeweils aktuellen neuen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand (herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen) in Rechnung zu stellen. Mindestens jedoch eine Pauschale von € 88,- pro Arbeitsstunde, € 70,- pro Fahrstunde zzgl. der dann gültigen Umsatzsteuer, die Abrechnung erfolgt zeitanteilig und im 15 Minuten Takt, zusätzlich wird dem Auftraggeber pro gefahrenen Kilometer € 0,70,- zzgl. der dann gültigen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, für Übernachtungen werden € 95,- pro Mitarbeiter und Nacht in Rechnung gestellt. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen höheren tatsächlich eingetretenen Schaden nachzuweisen, der dann vom Auftraggeber zu übernehmen ist.
Für den Fall, dass der Auftraggeber, trotz rechtzeitiger Ankündigung der Lieferung/Reparatur, die Ware nicht annimmt und eine von B + Z gesetzte Nachfrist von maximal zwei Wochen fruchtlos verstreicht, kann B + Z vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Auf die Nachfrist kann verzichtet werden, wenn der Auftraggeber bereits vor der Lieferung wörtlich oder sinngemäß erklärt, dass er die Ware nicht abnehmen wird. Für diesen Fall wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 25 % des gesamten Nettolieferwertes berechnet. Für den Fall, dass der Schadenersatz wegen Nichterfüllung höher ist und B + Z den tatsächlich höher entstandenen Schaden nachweisen kann, ist der höhere Schaden zu bezahlen.
7. Gewährleistung
B + Z gewährt für Lieferungen und Leistungen Gewährleistung zu folgenden Bedingungen:
- Der Auftraggeber muss nach § 377 HGB seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommen.
- Tritt ein Mangel auf, ist dieser in der schriftlichen Mängelanzeige genau zu beschreiben.
- Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, gelten bestimmten Eigenschaften für Ersatzteile und Maschinen als nicht zugesichert. Es gelten weiter nur die schriftlich im Auftrag vereinbarten Anforderungen. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn dies von B + Z ausdrücklich schriftlich bestätigt ist.
- Bei Umbauten von Maschinen wird Gewährleitung nur auf die von B+Z gelieferten und eingebauten Ersatzteile von 6 Monaten gewährt. Für die vom Auftraggeber gelieferten Ersatzteile wird keine Gewährleistung übernommen.
- Bei neuen Maschinen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Bei gebrauchten Maschinen ist die die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern es sich um gewerbliche Auftraggeber handelt. Bei Endverbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Vorliegen eines Mangels und rechtzeitiger begründeter Mangelanzeige, ist B + Z nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei gebrauchten Maschinen und Geräten unbedingt die Herstellervorgaben, insbesondere was die Art und Güte der Ersatzteile betrifft, einzuhalten. Für den Fall des Nichteinhaltens ist B + Z von der Haftung befreit.
8. Haftung
B + Z haftet wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers. Dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
B + Z haftet bei Reparaturen nur für die von B + Z reparierten und ausgetauschten Teile.
Datenverlust
Der Auftraggeber hat regelmäßig eine Datensicherung durchzuführen.
Für Datenverlust oder Datenbeschädigung haftet in keiner Form B + Z.
Durch Ausfall der Hard- oder Software entstandenen Schäden jeglicher Art, haftet nicht die Firma B+ Z. Der Auftraggeber stellt B + Z von jeglicher Haftung und Ansprüchen Dritter frei. Die Haftung bei Datenverlust, der durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit Seitens B + Z entstanden ist, beschränkt sich auf das Einspielen von Backups. Deren zeitnahe und vollständige Erstellung liegt in der Pflicht des Kunden und ist besonders für Gewerbetreibende unerlässlich. Kann der Kunde kein Backup vorlegen, ist B + Z von jeder Haftung befreit.
Eine weitergehende Haftung von B + Z ist ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für etwaige Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk B + Z seinen Sitz hat.
10. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
11. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Vereinbarung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Heimsheim, Mai 2019
B + Z Blechbearbeitungsmaschinen GmbH
Jakob-Hornung-Straße 1/1
71296 Heimsheim
100 JAHRE ERFAHRUNG
Unser Team kann zusammen über 100 Jahre Erfahrung mit Weinbrenner Maschinen vorweisen.
GROSSE ZUVERLÄSSIGKEIT
Wir sind zuverlässig für Sie da und erledigen Ihre Aufträge schnell und gründlich.
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Da wir alle Fachkräfte sind können Sie sich auf die hohe Qualität unserer Arbeit verlassen.